Sachverhalt
1. Über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lassen sich mit einer B.________-Suche nach seinem Namen Berichte finden, die ihn in Verbindung mit Vorwürfen von Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen bringen. Dies führte unter anderem dazu, dass die Anwaltskanzlei C.________ in G.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendete. Der Beschwerdeführer führte und führt im Kanton Zug eine Vielzahl von Verfahren. Diese richten sich gegen verschiedene B.________-Gesellschaften, C.________ und weitere Personen. Für diese Verfahren ersuchte er zuweilen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Dem vorliegenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Okto- ber 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache in erster Linie verlangt, dass B.________ GmbH mit Sitz in D.________ Suchresultate löscht und ihm eine Entschädigung von CHF 110'000.00 bezahlt (Vi act. 1 Ziff. 6). Der Einzelrichter am Kantons- gericht Zug wies dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 21. Ok- tober 2025 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 300.00 (UP 2025 139; am selben Tag wurden auch die Gesuche des Beschwerdeführers in den Ver- fahren UP 2025 138 und 140 abgewiesen). Der Einzelrichter begründete den Entscheid da- mit, dass die Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache aussichtslos seien und dieser auch die Mittellosigkeit nicht dargetan habe. 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2025 (Postaufgabe: 3. November 2025) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die drei Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 21. Oktober 2025 (UP 2025 138, 139,
140) seien aufzuheben. 2. Die Angelegenheiten seien zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Akten der Hauptverfahren und unter strik- ter Beachtung von Art. 29 BV, Art. 117 bis 119 ZPO und Art. 6 EMRK. 3. Das Obergericht soll feststellen, dass die Auferlegung von Gebühren in Höhe von je CHF 300.00 trotz nachgewiesener Mittellosigkeit gegen Art. 119 Abs. 6 ZPO und gegen das Grundrecht auf Zugang zum Gericht nach Art. 29a BV verstösst. 4. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege sei zu sistieren, bis der durch die Rechtsschutzversicherung (E.________ / F.________) zu bestimmende Rechtsvertreter das Mandat übernimmt. 5. Es sei festzustellen, dass die wiederholte Verwendung der Begriffe querulatorisch, mutwil- lig und missbräuchlich in den angefochtenen Entscheiden eine Verletzung der Men- schenwürde und der richterlichen Neutralität im Sinne von Art. 7 und 30 BV darstellt. 6. Es sei dem Kanton Zug untersagt, weitere Kosten oder Gebühren in diesen Verfahren zu erheben, bis eine endgültige Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege rechts- kräftig vorliegt. 7. Eventualiter wird beantragt, die Akten dem Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu ermitteln, falls das Obergericht keine Zuständigkeit annimmt. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.
Seite 3/4 4. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie erwähnt, mit einer doppelten Begründung ab: Aussichtslosigkeit (Vi act. 2 E. 3) und fehlende Mittellosigkeit (Vi act. 2 E. 4). Stützt sich der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – auf mehrere selbstständige Begründungen, die jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, so muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung ausein- andersetzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.2; je m.w.H). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift umfassende Ausführungen über seine Sicht der Dinge, über den Zugang zum Gericht und dergleichen. Allerdings geht er nirgends auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Mittellosigkeit ein, wonach die Arbeits- losenentschädigung von CHF 1'534.00, die Mietkosten von CHF 2'100.00, die Arztkosten von CHF 160.00, die von ihm zu entrichtenden Sozialbeiträge von CHF 320.00, die Weiter- bildungskosten von CHF 175.00 und die "sonstigen Auslagen" im Umfang von CHF 850.00 nicht belegt seien. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei fraglich, wie er Verfahrenskosten von über CHF 20'000.00 habe tragen können. Mangels einer Auseinandersetzung mit diesen entscheidrelevanten Erwägungen ist auf Ziff. 1-3 des Rechtsmittelbegehrens nicht einzutre- ten. 5. Ein Grund für eine Sistierung (vgl. Ziff. 4 des Rechtsmittelbegehrens) besteht sodann offen- sichtlich auch nicht (vgl. Art. 126 ZPO), zumal eine Mandatsübernahme durch einen von der Rechtsschutzversicherung zu bestimmenden Rechtsvertreter nicht dazu führte, dass die Be- schwerde nachgebessert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5.2; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17 und 21). Anzu- merken bleibt, dass im Umfang der angeblich erteilten (in der Beschwerde aber nicht quanti- fizierten) Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung (act. 1 S. 6) die unentgeltli- che Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden kann (vgl. Sarbach, Berner Kommentar,
2. A. 2026, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO N 58). 6. Nicht einzutreten ist sodann auf Ziffer 5 des Rechtsmittelbegehrens, fehlt es doch bei diesem Antrag bereits an einem nachgewiesenen Feststellungsinteresse (Rechtsschutzinteresse; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Abgesehen davon treffen diese Bezeichnungen ("querulatorisch", "mutwillig" und "missbräuchlich") angesichts der vom Beschwerdeführer losgetretenen Pro- zessflut offenkundig zu. Entsprechend war auch die Auflage von Gerichtskosten durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO (Mutwilligkeit) wegen offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit und der "unvollständig[en], ungeordnet[en] und in erheblichem Umfang irrele- vant[en]" Unterlagen (Vi act. 2 E. 5) ohne Weiteres gerechtfertigt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bzw. sind die darin gestellten Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.6; vgl. auch Ziff. 6 des Rechtsmittelbegehrens). Angesichts der im Hauptverfahren in Aussicht gestellten Forde- rung über CHF 110'000.00 sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG auf CHF 600.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr beantragt. Sollte er dies dennoch sinngemäss getan haben, wäre
Seite 4/4 dieser Antrag zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der darin enthaltenen Anträge abzuweisen gewesen. 9. Für eine Zustellung der Akten an das Bundesgericht (vgl. Ziff. 7 des Rechtsmittelbegehrens) sodann besteht kein Anlass. Urteilsspruch
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lassen sich mit einer B.________-Suche nach seinem Namen Berichte finden, die ihn in Verbindung mit Vorwürfen von Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen bringen. Dies führte unter anderem dazu, dass die Anwaltskanzlei C.________ in G.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendete. Der Beschwerdeführer führte und führt im Kanton Zug eine Vielzahl von Verfahren. Diese richten sich gegen verschiedene B.________-Gesellschaften, C.________ und weitere Personen. Für diese Verfahren ersuchte er zuweilen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E. 2 Dem vorliegenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Okto- ber 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache in erster Linie verlangt, dass B.________ GmbH mit Sitz in D.________ Suchresultate löscht und ihm eine Entschädigung von CHF 110'000.00 bezahlt (Vi act. 1 Ziff. 6). Der Einzelrichter am Kantons- gericht Zug wies dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 21. Ok- tober 2025 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 300.00 (UP 2025 139; am selben Tag wurden auch die Gesuche des Beschwerdeführers in den Ver- fahren UP 2025 138 und 140 abgewiesen). Der Einzelrichter begründete den Entscheid da- mit, dass die Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache aussichtslos seien und dieser auch die Mittellosigkeit nicht dargetan habe.
E. 3 Das Obergericht soll feststellen, dass die Auferlegung von Gebühren in Höhe von je CHF 300.00 trotz nachgewiesener Mittellosigkeit gegen Art. 119 Abs. 6 ZPO und gegen das Grundrecht auf Zugang zum Gericht nach Art. 29a BV verstösst.
E. 4 Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege sei zu sistieren, bis der durch die Rechtsschutzversicherung (E.________ / F.________) zu bestimmende Rechtsvertreter das Mandat übernimmt.
E. 5 Es sei festzustellen, dass die wiederholte Verwendung der Begriffe querulatorisch, mutwil- lig und missbräuchlich in den angefochtenen Entscheiden eine Verletzung der Men- schenwürde und der richterlichen Neutralität im Sinne von Art. 7 und 30 BV darstellt.
E. 6 Es sei dem Kanton Zug untersagt, weitere Kosten oder Gebühren in diesen Verfahren zu erheben, bis eine endgültige Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege rechts- kräftig vorliegt.
E. 7 Eventualiter wird beantragt, die Akten dem Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu ermitteln, falls das Obergericht keine Zuständigkeit annimmt.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.6; vgl. auch Ziff. 6 des Rechtsmittelbegehrens). Angesichts der im Hauptverfahren in Aussicht gestellten Forde- rung über CHF 110'000.00 sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG auf CHF 600.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr beantragt. Sollte er dies dennoch sinngemäss getan haben, wäre
Seite 4/4 dieser Antrag zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der darin enthaltenen Anträge abzuweisen gewesen.
E. 9 Für eine Zustellung der Akten an das Bundesgericht (vgl. Ziff. 7 des Rechtsmittelbegehrens) sodann besteht kein Anlass. Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 139) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 178 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Oktober 2025)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lassen sich mit einer B.________-Suche nach seinem Namen Berichte finden, die ihn in Verbindung mit Vorwürfen von Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen bringen. Dies führte unter anderem dazu, dass die Anwaltskanzlei C.________ in G.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendete. Der Beschwerdeführer führte und führt im Kanton Zug eine Vielzahl von Verfahren. Diese richten sich gegen verschiedene B.________-Gesellschaften, C.________ und weitere Personen. Für diese Verfahren ersuchte er zuweilen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Dem vorliegenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Okto- ber 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache in erster Linie verlangt, dass B.________ GmbH mit Sitz in D.________ Suchresultate löscht und ihm eine Entschädigung von CHF 110'000.00 bezahlt (Vi act. 1 Ziff. 6). Der Einzelrichter am Kantons- gericht Zug wies dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 21. Ok- tober 2025 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 300.00 (UP 2025 139; am selben Tag wurden auch die Gesuche des Beschwerdeführers in den Ver- fahren UP 2025 138 und 140 abgewiesen). Der Einzelrichter begründete den Entscheid da- mit, dass die Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache aussichtslos seien und dieser auch die Mittellosigkeit nicht dargetan habe. 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2025 (Postaufgabe: 3. November 2025) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die drei Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 21. Oktober 2025 (UP 2025 138, 139,
140) seien aufzuheben. 2. Die Angelegenheiten seien zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Akten der Hauptverfahren und unter strik- ter Beachtung von Art. 29 BV, Art. 117 bis 119 ZPO und Art. 6 EMRK. 3. Das Obergericht soll feststellen, dass die Auferlegung von Gebühren in Höhe von je CHF 300.00 trotz nachgewiesener Mittellosigkeit gegen Art. 119 Abs. 6 ZPO und gegen das Grundrecht auf Zugang zum Gericht nach Art. 29a BV verstösst. 4. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege sei zu sistieren, bis der durch die Rechtsschutzversicherung (E.________ / F.________) zu bestimmende Rechtsvertreter das Mandat übernimmt. 5. Es sei festzustellen, dass die wiederholte Verwendung der Begriffe querulatorisch, mutwil- lig und missbräuchlich in den angefochtenen Entscheiden eine Verletzung der Men- schenwürde und der richterlichen Neutralität im Sinne von Art. 7 und 30 BV darstellt. 6. Es sei dem Kanton Zug untersagt, weitere Kosten oder Gebühren in diesen Verfahren zu erheben, bis eine endgültige Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege rechts- kräftig vorliegt. 7. Eventualiter wird beantragt, die Akten dem Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu ermitteln, falls das Obergericht keine Zuständigkeit annimmt. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.
Seite 3/4 4. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie erwähnt, mit einer doppelten Begründung ab: Aussichtslosigkeit (Vi act. 2 E. 3) und fehlende Mittellosigkeit (Vi act. 2 E. 4). Stützt sich der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – auf mehrere selbstständige Begründungen, die jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, so muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung ausein- andersetzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.2; je m.w.H). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift umfassende Ausführungen über seine Sicht der Dinge, über den Zugang zum Gericht und dergleichen. Allerdings geht er nirgends auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Mittellosigkeit ein, wonach die Arbeits- losenentschädigung von CHF 1'534.00, die Mietkosten von CHF 2'100.00, die Arztkosten von CHF 160.00, die von ihm zu entrichtenden Sozialbeiträge von CHF 320.00, die Weiter- bildungskosten von CHF 175.00 und die "sonstigen Auslagen" im Umfang von CHF 850.00 nicht belegt seien. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei fraglich, wie er Verfahrenskosten von über CHF 20'000.00 habe tragen können. Mangels einer Auseinandersetzung mit diesen entscheidrelevanten Erwägungen ist auf Ziff. 1-3 des Rechtsmittelbegehrens nicht einzutre- ten. 5. Ein Grund für eine Sistierung (vgl. Ziff. 4 des Rechtsmittelbegehrens) besteht sodann offen- sichtlich auch nicht (vgl. Art. 126 ZPO), zumal eine Mandatsübernahme durch einen von der Rechtsschutzversicherung zu bestimmenden Rechtsvertreter nicht dazu führte, dass die Be- schwerde nachgebessert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5.2; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17 und 21). Anzu- merken bleibt, dass im Umfang der angeblich erteilten (in der Beschwerde aber nicht quanti- fizierten) Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung (act. 1 S. 6) die unentgeltli- che Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden kann (vgl. Sarbach, Berner Kommentar,
2. A. 2026, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO N 58). 6. Nicht einzutreten ist sodann auf Ziffer 5 des Rechtsmittelbegehrens, fehlt es doch bei diesem Antrag bereits an einem nachgewiesenen Feststellungsinteresse (Rechtsschutzinteresse; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Abgesehen davon treffen diese Bezeichnungen ("querulatorisch", "mutwillig" und "missbräuchlich") angesichts der vom Beschwerdeführer losgetretenen Pro- zessflut offenkundig zu. Entsprechend war auch die Auflage von Gerichtskosten durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO (Mutwilligkeit) wegen offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit und der "unvollständig[en], ungeordnet[en] und in erheblichem Umfang irrele- vant[en]" Unterlagen (Vi act. 2 E. 5) ohne Weiteres gerechtfertigt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bzw. sind die darin gestellten Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.6; vgl. auch Ziff. 6 des Rechtsmittelbegehrens). Angesichts der im Hauptverfahren in Aussicht gestellten Forde- rung über CHF 110'000.00 sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG auf CHF 600.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr beantragt. Sollte er dies dennoch sinngemäss getan haben, wäre
Seite 4/4 dieser Antrag zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der darin enthaltenen Anträge abzuweisen gewesen. 9. Für eine Zustellung der Akten an das Bundesgericht (vgl. Ziff. 7 des Rechtsmittelbegehrens) sodann besteht kein Anlass. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 139) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: